Kann eine ausländische Konkursmasse in der Schweiz eine Klage gegen einen ihrer Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz einleiten?
Eine ausländische Konkursmasse ist in Anwendung der Bestimmungen des 11. Kapitels des IPRG nur zum Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (Art. 166 IPRG) und zum Antrag auf Anordnung sichernder Massnahmen (Art. 168 IPRG) berechtigt. Sie ist nicht aktivlegitimiert, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen (BGE 129 III 683, S. 688). Entsprechend kann sie auch nicht aktivlegitimiert sein, direkt eine Forderungsklage gegen einen ihrer Schuldner in der Schweiz einzureichen. Die ausländische Konkursmasse muss ihre Rechte in der Schweiz über die Eröffnung eines IPRG-Konkurses und in dessen Rahmen wahrnehmen.
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