Die doppelte Konkursverwaltung
Die ausseramtliche Konkursverwaltung hat keinen gesetzlichen und in der Regel auch keinen von der ersten Gläubigerversammlung gewählten Stellvertreter. Wenn sie in Bezug auf manche Angelegenheiten in den Ausstand tritt, muss eine zweite Konkursverwaltung eingesetzt werden. Dies wirft verschiedene Fragen auf.
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