Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person
Rechtliche Grundlagen treten am 1. Oktober 2004 in Kraft
Verurteilte Personen können künftig auch ohne ihr Einverständnis in ihren Heimatstaat zur Strafverbüssung überstellt werden. Das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen des Europarats tritt für die Schweiz am 1. Oktober 2004 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen des Rechtshilfegesetzes hat der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire