Das Recht zu schweigen verschwiegen
Aussagen als Beweismittel grundsätzlich unzulässig
Die Strafverfolgungsbehörden müssen festgenommene Personen unverzüglich darüber informieren, dass sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern. Geschieht dies nicht, dürfen allfällige Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich nicht als Beweismittel für eine Verurteilung herangezogen werden. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts, in dem die Rechtsprechung zu dieser Problematik bestätigt und weiterentwickelt wird (NZZ 2. 5. 01).
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