Exportierbare Viertelsrente
Nur teilweise Freizügigkeit bei Invalidität
Viertelsrenten der Invalidenversicherung müssen im Anwendungsbereich des mit der Europäischen Union abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens auch an Personen ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Zu diesem Schluss gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) aufgrund einer einlässlichen Analyse des Abkommens sowie der dazugehörigen Verordnungen und Anhänge. Anspruch auf eine Viertelsrente besteht bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent. Liegt ein Härtefall vor, wird statt der Viertelsrente eine halbe Rente ausgerichtet.
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