Der Transport von Vermögenswerten (Zahlungsverkehr)
Publikation der Kontrollstelle GwG vom 19. April 2004
Die Kontrollstelle hat ihre Praxis zum physischen Transport von Vermögenswerten präzisiert. Der Transport von Bargeld, Edelmetallen oder Inhaberpapieren ist dem Geldwäschereigesetz unterstellt, unabhängig davon, ob der Kunde des Transportunternehmens Absender oder Empfänger der Sendung ist und ohne Berücksichtigung der Verpackungsart, d.h. unversiegelt oder versiegelt, sofern sich das Transportunternehmen nicht ausdrücklich weigert, solche Vermögenswerte zu transportieren.
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