Zur Konkurrenz zwischen Urheberrecht und künstlerischem Leistungsschutz
Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob dann, wenn eine künstlerische Leistung die Tatbestände des Werkschöpfens, des Darbietens und/oder des Mitwirkens erfüllt, auch mehrere subjektive Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte anzuerkennen sind oder ob in diesen Fällen grundsätzlich von einer „absorbierenden Kraft des Urheberrechts“ auszugehen ist.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire