Sacheinlage- und Sachübernahmefähigkeit von Internetseiten und Domain Names
Internetseiten bestehen aus verschiedenen Urheberrechten (Software, Grafik und Text). Diese sind grundsätzlich sacheinlagefähig. Domain-Names sind indes nicht sacheinlagefähig, da aufgrund der heutigen Rechtslage die Verwertbarkeit nicht sichergestellt ist. Dies geht aus einer neuen Mitteilung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) an die kantonalen Handelsregisterbehörden hervor.
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