Militärversicherung und Haftung des Bundes
Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach die Militärversicherung keine Versicherung im technischen Sinn ist und es sich bei den Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes um eigentliche Haftungsbestimmungen handelt (BGE 103 Ib 276 E.4). Die Frage ist von grosser praktischer Bedeutung, wenn jemand sich für die von der Militärversicherung nicht gedeckten Folgen eines Unfalls an der Eidgenossenschaft schadlos halten will.
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