Der Drogenpilz als Lebensmittel
Keine Unterstellung unter das Betäubungsmittelgesetz
Sogenannte Drogenpilze fallen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, wohl aber unter das Lebensmittelgesetz. Wer daher Pilze in Verkehr bringt, die die Gesundheit gefährden können und nicht in der Pilzverordnung als Speisepilze aufgelistet sind, kann deswegen bestraft werden. Bestätigt wurde in Lausanne eine Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren für einen Drogenhändler, dem nicht nur qualifizierte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden, sondern im Zusammenhang mit dem Verkauf von psilocybin- und psilocinhaltigen Pilzen auch eine Verletzung des Lebensmittelgesetzes.
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