Nächtlich filmende Schwester
Verletzte Pflicht zur Verschwiegenheit
Das Bundesgericht hat die fristlose Entlassung einer Nachtschwester bestätigt, die unter anderem an einer gewerkschaftlich organisierten Demonstration gegen missliche Zustände im Heim ihres Arbeitgebers protestiert hatte und sich dazu im Fernsehen interviewen liess. Zudem machte sie während der Nacht Filmaufnahmen im Heim, um diese an das Westschweizer Fernsehen weiterzugeben. Damit hat die Arbeitnehmerin laut dem einstimmig gefällten Urteil der I. Zivilabteilung in unzulässigem Ausmass gegen ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verstossen und einen wichtigen Grund für ihre fristlose Entlassung gesetzt (Art. 337 Abs. 1 Obligationenrecht). Besonders schwer wiegt der Umstand, dass die Nachtschwester die Filmaufnahmen machte, bevor sie sich an die zuständige Aufsichtsstelle wandte. Zudem filmte sie eine schlafende Patientin ohne Rücksicht auf deren Persönlichkeitsrechte.
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