Grenzüberschreitender Transport von Drogengeld
Am Zollamt entdeckte Geldwäscherei
Der Tatbestand der Geldwäscherei (Artikel 305 bis des Strafgesetzbuchs) erfasst auch den Transport von verstecktem Bargeld über die Landesgrenze. Der Kassationshof des Bundesgerichts hat die Nichtigkeitsbeschwerde eines deutschen Staatsangehörigen abgewiesen, den das aargauische Obergericht wegen bandenmässiger Geldwäscherei zu einer Strafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt hatte.
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