Die Haftungsprivilegierung nach § 17 ECG
Die Verantwortung für fremde Inhalte im Internet ist zu einem zentralen Diskussionspunkt im Internetrecht geworden. Ein Zurechnung erscheint durch «Zu-Eigen-Machen» bzw. über den Gehilfenbegriff des § 1301 ABGB möglich. Die Haftungsprivilegierung des § 17 ECG ändert nur wenig an Haftung des Linksetzers, sofern vorab eine genaue Prüfung der Haftungsbegründung vorgenommen wurde.
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