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Jusletter – Arbeitszeiterfassung: Lockerung der Regelung.

Überlange Arbeitszeiten, Überlastung am Arbeitsplatz und fehlende Regeneration – All das kann zu Krankheit am Arbeitsplatz führen. Um dies in Zukunft zu vermeiden, hat der Bundesrat am 1. Januar 2016 mit den Artikeln 73a und 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) zwei neue Ausnahmen zur systematischen Arbeitszeiterfassungspflicht eingeführt. Der Zentralsekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds SGB, Dr. iur. Luca Cirigliano, befürchtet: «Sollten diese Erwartungen nicht erfüllt werden können, wären auch zunehmend Klagen von Stresshaftung gegenüber fehlbaren Arbeitgebern zu erwarten».
 
 
 
Luca Cirigliano, Die Reform der Arbeitszeiterfassungspflicht nach Art. 73a ArGV1, in: Jusletter 15. Februar 2016.
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