Zweites Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen

3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen

Art. 22

Überwachung der Geschäftsbeziehungen



Das Versicherungsunternehmen stellt mit einer systematischen und angemessenen Risikoüberwachung sicher, dass die Vertragspartei beim Erreichen der massgeblichen Beträge nach Art. 3 identifiziert wird und die Risiken gemäss Art. 13 ff. ermittelt werden, die eine besondere Abklärung nach Art. 14 erfordern.




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