Das vereinfachte Abrechnungsverfahren in der Revision des BGSA

Nur Privathaushalte oder auch Unternehmungen?

  • Author: Ariane Ernst
  • Category of article: Feature Articles
  • Field of Law: National tax legislation, DBG, StHG, Direct Federal Income Tax, Verfahrensrecht, Einkommensteuer
  • Citation: Ariane Ernst, Das vereinfachte Abrechnungsverfahren in der Revision des BGSA, ASA 85 (2016/2017)
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Schweiz wurde 2008 das vereinfachte Abrechnungsverfahren eingeführt. Sind die Anwendungsvoraussetzungen gegeben, kann der Arbeitgeber die Anmeldung und Abrechnung seiner Arbeitnehmer bei der AHV-Ausgleichskasse vornehmen. Eine Quellensteuer von 5% auf dem Einkommen jedes Arbeitnehmers ist Teil des vereinfachten Abrechnungsverfahrens. Der Revisionsvorschlag der Bundesverwaltung will Unternehmungen neu von dieser Möglichkeit ausschliessen und nur noch Arbeitgeber in Privathaushalten zulassen, um so den Missbrauch des Verfahrens zur Steuerersparnis zu verhindern. Der Nationalrat liess sich von dieser Argumentation nicht überzeugen und hielt an der bisherigen Regelung fest. Der Revisionsvorschlag wird in diesem Beitrag einer genauen Prüfung unterzogen. Dabei wird auf die Unsicherheit über das Ausmass des Missbrauchs eingegangen. Aus steuerrechtlicher Sicht kann dem Missbrauch zudem mittels den Regeln über die Steuerumgehung begegnet werden. Die vorgeschlagene Reduktion des Anwendungsbereichs des vereinfachten Abrechnungsverfahrens auf Privathaushalte wird daher als übermässig abgelehnt.

Inhalt

  • I. Einleitung
  • II. Überblick über das vereinfachte Abrechnungsverfahren
  • 1. Zielsetzung und Ablauf des Verfahrens
  • 2. Anwendungsvoraussetzungen
  • III. Die Revision des BGSA
  • 1. Vorarbeiten der Bundesverwaltung
  • 2. Die Revision im Nationalrat
  • 3. Stellungnahme
  • 3.1. Ausmass der Missbrauchsproblematik
  • 3.1.1. Widersprüchliche Aussagen zum Ausmass des Missbrauchs
  • 3.1.2. Rechtsprechung
  • 3.1.3. Schlussfolgerung über das Ausmass der Missbrauchsproblematik
  • 3.2. Der Missbrauch aus steuerrechtlicher Sicht
  • 3.3. Stellungnahme