Rückzug eines Rechtsvorschlags
Kommentar zum BGE 7B.110/2005 (SchKK) vom 13. September 2005; zur amtlichen Publikation vorgesehen
Der Rückzug eines Rechtsvorschlags entfaltet seine Wirkungen auch dann, wenn die Rückzugserklärung gegenüber dem Gläubiger abgegeben wurde und die Umstände zur Annahme einer konkludenten Ermächtigung zur Weiterleitung an das Betreibungsamt führen.
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