Jusletter

Korrektes Verhalten bei Hausdurchsuchungen

Rechte und Pflichten der Unternehmen und der Wettbewerbsbehörden bei Hausdurchsuchungen im Kartellverfahren

  • Autor/Autorin: Stefan Brunnschweiler
  • Rechtsgebiete: Kartellrecht
  • Zitiervorschlag: Stefan Brunnschweiler / , Korrektes Verhalten bei Hausdurchsuchungen, in: Jusletter 17. Oktober 2005
Die Schweizerische Wettbewerbskommission hat die Möglichkeit, bei Unternehmen Hausdurchsuchungen anzuordnen. Bis heute hat keine solche Hausdurchsuchung stattgefunden, und es bestehen erhebliche Unsicherheiten mit Bezug auf Rechte und Pflichten der Wettbewerbsbehörden und der betroffenen Unternehmen. Das vom Sekretariat der Wettbewerbskommission publizierte Merkblatt zur Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen hat keine Klarheit gebracht. Unternehmen haben jedoch ein Bedürfnis, sich auf Hausdurchsuchungen vorzubereiten. Dieser Beitrag enthält konkrete Handlungsanweisungen und erläutert die entsprechenden rechtlichen Grundlagen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Merkblätter des Unternehmens für den Fall einer Hausdurchsuchung
  • III. Verhalten des Unternehmens bei einer Hausdurchsuchung
  • 1. Beginn der Hausdurchsuchung
  • 1.1. Verhalten der Mitarbeiter des Empfangsbereichs
  • 1.2. Verhalten der Geschäftsleitung und des Compliance Teams
  • 2. Durchsuchung und Beschlagnahme von Dokumenten
  • 3. Mitarbeiterbefragungen im Rahmen von Hausdurchsuchungen
  • 4. Protokolle
  • 5. Kooperation während und nach der Hausdurchsuchung?
  • 6. Vorbereitungsmassnahmen
  • IV. Rechtliche Grundlagen für Hausdurchsuchungen im Kartellverfahren
  • 1. Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung
  • 2. Anordnung einer Hausdurchsuchung
  • 3. Zeitpunkt einer Hausdurchsuchung
  • 4. Bei der Hausdurchsuchung anwesende Personen
  • 5. Gegenstand der Hausdurchsuchung
  • 5.1. Räumlichkeiten
  • 5.2. Dokumente
  • 6. Amts-, Berufs- und Privatgeheimnisse
  • 7. Befragungen im Rahmen von Hausdurchsuchungen
  • 7.1. Auskunftspflicht, Zeugenaussage und Beweisaussage
  • 7.2. Keine Pflicht zur Selbstbelastung?

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