Link auf «Schöner Wetten» in Boulevard-Artikel
Urteil (I ZR 317/01) des deutschen Bundesgerichtshofs vom 01.04.2004
Das Setzen eines Links, der auf ein unerlaubtes aber nicht offensichtlich rechtswidriges Glücksspielangebot verweise und der einen redaktionellen Beitrag nur ergänze, geschehe nicht zwingend in Wettbewerbsabsicht und begründe keine Störerhaftung. Dies führte der BGH im nachfolgend wiedergegebenen Urteil (I ZR 317/01) vom 01.04.2004 aus.
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