Gesetzwidrig, nicht nichtig
Zu späte Ankündigung einer Versteigerung
Das Bundesgericht schreitet nicht von Amtes wegen ein, wenn ein Betreibungsamt der Öffentlichkeit eine Steigerung von beweglichen Sachen nur zwei statt der vorgeschriebenen drei Tage im Voraus ankündigt.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare