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Jusletter – Datenschutzrecht: Anklicken einer Checkbox als eindeutige Einwilligung.

Bern, 16. November 2015 – Die Einwilligung spielt im Datenschutzrecht als Rechtfertigungsgrund eine wichtige Rolle. Private dürfen Personendaten danach ohne besondere Grundlage bearbeiten, soweit die Bearbeitung im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Grundsätzen erfolgt – anders als nach Europäischem Datenschutzrecht. Eine unter Druck zustande gekommene Einwilligung ist ebenso ungültig, wie eine Einwilligung, welche abgegeben wurde, ohne dass die betroffene Person deren Tragweite und Risiken kannte. Dr. iur. David Vasella, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Universität Zürich, sagt: «Auch Gesten, wie z.B. Kopfnicken und eindeutige Handzeichen, oder das Anklicken einer Checkbox auf einer Internetseite sowie das Anklicken einer Schaltfläche wie etwa «weiter» bei einem Internetformular können dabei durchaus ausdrückliche Einwilligungen sein.»

David Vasella, Zur Freiwilligkeit und zur Ausdrücklichkeit der Einwilligung im Datenschutzrecht, in: Jusletter 16. November 2015

Weitere spannende Beiträge finden Sie in unserer Jusletter Ausgabe vom 16. November 2015