Jusletter

Das Minarettverbot ist anwendbar – auch in hängigen Verfahren

  • Autor/Autorin: Patrick Freudiger
  • Rechtsgebiete: Verwaltungsverfahren, Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht
  • Zitiervorschlag: Patrick Freudiger, Das Minarettverbot ist anwendbar – auch in hängigen Verfahren, in: Jusletter 4. April 2011
Der vorliegende Bericht hat den viel beachteten Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) vom 20. September 2010 zum hängigen Minarettgesuch in Langenthal zum Gegenstand. Anders als die BVE wird im Folgenden die Ansicht vertreten, dass das neu in Art. 72 Abs. 3 BV verankerte Minarettverbot auch in hängigen Verfahren zu gelten hat. Der Beitrag konzentriert sich auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Baubewilligung oder des Entscheides der BVE massgebend ist. Andere im Entscheid der BVE aufgeworfene Fragestellungen werden an dieser Stelle nicht behandelt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangslage; Argumentation der BVE
  • 2. Zur Frage der Justiziabilität von Art. 72 Abs. 3 BV
  • 3. Anwendung neuen Rechts in hängigen Verfahren
  • 3.1 Rechtsprechung und Lehre
  • a) Entscheide des Bundesgerichtes
  • b) Lehre
  • c) Fazit
  • 3.2 Insbesondere: Anwendung neuen Verfassungsrechts auf ein hängiges Verfahren
  • a) Normstufe als Ausdruck der Erheblichkeit öffentlicher Interessen
  • b) Sofortige Anwendung neuen Verfassungsrechts durch das Bundesgericht
  • c) Fazit: Sofortige Anwendbarkeit justiziabler Verfassungsartikel
  • 3.3 Zur Frage des offensichtlichen Hinauszögerns
  • 4. Insbesondere: Das qualifizierte Schweigen des Initiativtextes
  • 4.1 Sinn der Übergangsbestimmungen
  • 4.2 Auslegung von Art. 72 Abs. 3 BV
  • a) Keine Rückwirkung
  • b) Der klare Wortlaut
  • c) Ziel und Zweck
  • d) Entstehungsgeschichte von Art. 72 Abs. 3 BV
  • i. Besondere Relevanz
  • ii. Rolle der hängigen Gesuche im Abstimmungskampf
  • 4.3 Fazit
  • 5. Zusammenfassung

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