Jusletter

Die Haftung des Vereinsvorstands für nichtabgelieferte AHV-Beiträge

unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung von Art. 52 AHVG

  • Autor/Autorin: Simon Hürbin
  • Rechtsgebiete: AHV
  • Zitiervorschlag: Simon Hürbin, Die Haftung des Vereinsvorstands für nichtabgelieferte AHV-Beiträge, in: Jusletter 13. August 2012
Entrichtet ein im Rechtsverkehr als Arbeitgeber auftretender Verein keine Sozialversicherungsbeiträge, wird er unter gewissen Voraussetzungen der Ausgleichskasse schadenersatzpflichtig. Die Interpretation und teils exzessive Auslegung des Gesetzestextes durch das Gericht ist dabei nur ein fragwürdiger Punkt. Seit einem Grundsatzentscheid des EVG aus dem Jahre 1970 kann die Ausgleichskasse bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins subsidiär auf die Arbeitgeberorgane zurückgreifen. Trotz dieser in der Lehre stark kritisierten Rechtsprechung hat sich der Gesetzgeber entschieden, diese subsidiäre Arbeitgeberorganhaftung gesetzlich zu verankern.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Die Haftung des Vereinsvorstands nach Art. 52 AHVG
  • A. Sachverhalt
  • B. Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG
  • 1. Arbeitgeber
  • a) Begriff
  • b) Die Haftung der Arbeitgeberorgane nach Art. 52 AHVG
  • (1) Seit dem 1. Januar 2012
  • (2) Rechtsprechung bis Ende 2011
  • (3) Lehrmeinungen zur Rechtsprechung
  • (4) Zwischenfazit
  • 2. Schaden
  • 3. Widerrechtlichkeit
  • a) Allgemein
  • b) Pflichten des Vereinsvorstands
  • c) Zwischenfazit
  • 4. Verschulden
  • a) Begriff
  • (1) Vorsatz bzw. Absicht
  • (2) Fahrlässigkeit
  • b) Der Grobfahrlässigkeitsbegriff in Art. 52 AHVG
  • c) Mögliche Herabsetzungsgründe
  • (1) Mitverschulden der Ausgleichskasse
  • (2) Ehrenamtliche Tätigkeit
  • 5. Kausalität
  • 6. Verjährung
  • 7. Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe
  • 8. Ergebnis
  • III. Die Revision von Art. 52 AHVG
  • A. Entwicklung
  • B. Erläuterungen des Bundesrats
  • IV. Stellungnahme
  • V. Fazit
  • Anhang
  • A. Art. 52 AHVG: Bis Ende 2011 gültige Fassung
  • B. Art. 52 AHVG: Aktuelle Fassung

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