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Jusletter – Ausschaffung wegen Sozialhilfemissbrauchs.

Ausgelöst durch die Annahme der sog. Ausschaffungsinitiative im November 2010, ist am 1. Oktober 2016 Art. 66a (Landesverweisung bei Verurteilung wegen bestimmter Delikte) sowie der gleichzeitig neu geschaffene Straftatbestand «Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe» (Art. 148a, nachfolgend: Sozialleistungsmissbrauch) in Kraft getreten. Macht ein solch neu geschaffener Straftatbestand überhaupt Sinn? Inwiefern grenzt sich die Bestimmung vom bereits bestehenden Straftatbestand Betrug (Art 146 StGB) ab? Matthias Jenal, MLaw, Rechtsanwalt und Gerichtsschreiber am Obergericht des Kantons Uri, sagt: «Die jüngste Revision des StGB hat nicht nur einen rechtsstaatlich fragwürdigen Straftatbestand geschaffen, sondern will auch eine unter Verhältnismässigkeitsaspekten problematische obligatorische Landesverweisung an eine entsprechende Verurteilung anknüpfen.» Zwar erlaube Art. 66a StGB eine Einzelfallprüfung, jedoch wird laut Jenal ein bewährtes System von Straftatbeständen im StGB und verwaltungsrechtlichen Massnahmen im AuG ohne Not durcheinandergebracht, für die spezifischen Unterschiede zwischen Straf- und Verwaltungsrecht scheint keine Sensibilität vorhanden zu sein.
 
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